Artikel-Nummer: DGUV Vorschrift 56
Arbeiten mit Schussapparaten
Ausgabe 01/1997
Diese DGUV Vorschrift gilt für Arbeiten mit tragbaren und nicht tragbaren Schussapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Es geht um grundlegende Bestimmungen wie Kennzeichnung, Instandhaltung und Prüfung sowie zusätzliche Bestimmungen für Bolzenschubwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte, Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte und Industriekanonen.
Diese Unfallverhütungsvorschrift trat bei der BGHW am 01.04.1991 in Kraft.
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