Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 im SGB VII die Änderung von Absatz 1 des § 22 „Sicherheitsbeauftragte“ beschlossen (Siehe auch BGBl. 2026 I Nr. 140 vom 18.05.2026):
„(1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.“
Diese Gesetzesänderung ist am 29.05.2026 in Kraft getreten und damit rechtlich verbindlich. Nicht geändert hat sich dabei, dass Betriebe bis 20 Beschäftigte nicht verpflichtet sind, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 1, die die Änderungen in SGB VII berücksichtigt, wird erst 2027 in Kraft treten können, da das Verfahren zur Überarbeitung derzeit noch läuft. Dadurch existieren derzeit in SGB VII und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ voneinander abweichende Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, wobei das SGB VII hier als formelles Gesetz rechtlich Vorrang gegenüber der DGUV Vorschrift 1 hat.