Artikel-Nummer: 100-500 Kap. 2.23
Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau
Ausgabe 10/2008
Dieses Kapitel der DGUV Regel enthält insbesondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Betreiben von Maschinen zur Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, wie z. B. Beschäftigungsbeschränkungen, Unterweisungen sowie einzuhaltende Vorgaben zur Werkstückführung, Werkstücksicherung und Instandsetzung.
Über den untenstehenden Link gelangen Sie zur Gesamtausgabe der DGUV Regel 100-500. Da einzelne Kapitel der Regel nach und nach zurückgezogen werden, weicht der Ausgabestand auf der DGUV-Seite für die Gesamtausgabe vom hier angegebenen Ausgabestand des einzelnen Kapitels ab. Dieses Kapitel ist die aktuelle Ausgabe.
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