Betreiben von Arbeitsmitteln
Diese DGUV Regel ist eine Zusammenstellung ausgewählter Betriebsbestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, die bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand seit dem 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt sind. Es werden u. a. folgende Arbeitsmittel thematisiert: Anlagen zur Drahtbearbeitung und Drahtverarbeitung, Walzwerke, Schmiedehämmer, Hebebühnen, Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik, Erdbaumaschinen, Druck- und Spritzgießmaschinen, Schleifmaschinen, Maschinen zur Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, Strahlgeräte, Trockner für Beschichtungsstoffe, Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern, Kälteanlagen, Wärmepumpen, Kühleinrichtungen, Flüssigkeitsstrahler und Verpackungsmaschinen.
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